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BdP Bundessatzung

Neufassung 1999 und Änderungen 2000, 2001, 2002, 2004, 2009, 2010, 2014, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V., abgekürzt BdP.

(2) Sitz des Vereins ist Immenhausen.

(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein gliedert sich in Landesverbände, diese wiederum in örtliche Gruppen.

  • Die Landesverbände führen den Namen: Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder Landesverband unter Hinzufügung des Namens des Bundeslandes bzw. der Bundesländer.
  • Die örtlichen Gruppen führen den Namen: Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder Stamm unter Hinzufügung eines selbst gewählten Namens, bzw. Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder Aufbaugruppe unter Hinzufügung eines selbst gewählten Namens.

Die örtlichen Gruppen können weitere Zusätze anfügen, die der Zustimmung des jeweiligen Landesvorstands bedürfen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Jugendhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erziehung junger Menschen nach den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderinnen- und Pfadfinderbewegung in Zusammenarbeit mit Elternhaus und anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten Bürgerinnen und Bürgern eines demokratischen Staates.

(3) Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.

(4) Der BdP ist Mitglied im Ring deutscher Pfadfinder*innenverbände und über diesen Mitglied im Deutschen Bundesjugendring sowie in den Weltverbänden „World Association of Girl Guides and Girl Scouts (WAGGGS)“ und „World Organization of the Scout Movement (WOSM)“, deren Satzungen und Beschlüsse der BdP anerkennt.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der BdP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(7) Personen können auf ihren angemessenen, mit dem Vorstand vertraglich vereinbarten oder durch eine von Bundesversammlung oder Vorstand beschlossene Ordnung zugestandenen Aufwendungsersatz verzichten und statt des Aufwendungsersatzes eine Bescheinigung/Bestätigung des Vereins über die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung erhalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein können auf Antrag werden

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen.

Dem Antrag minderjähriger Personen haben die gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter zuzustimmen.

Jedes ordentliche Mitglied gehört einem (1) Landesverband an. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesverbänden oder mehreren örtlichen Gruppen ist mit Zustimmung des Bundesvorstands möglich. Das aktive Wahlrecht kann nur in einer (1) Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden.

(2) Es ist anzugeben, ob die Mitgliedschaft als ordentliches oder als förderndes Mitglied gewünscht wird.

Untergliederungen als eingetragener oder nicht eingetragener Verein und andere juristische Personen können nur förderndes Mitglied werden.

Fördernde Mitglieder können unmittelbar dem Verein angehören. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand nach der von der Bundesversammlung erlassenen Aufnahmeordnung.

(3) Bei Untergliederungen bedingt die Mitgliedschaft automatisch die Mitgliedschaft in den übergeordneten Ebenen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt des Mitgliedes durch Erklärung gegenüber der jeweiligen Untergliederung in Textform,
  • Ausschluss des Mitgliedes,
  • Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund Beitragsrückstand von mehr als 11 Monaten nach Beitragsfälligkeit,
  • Tod.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied

  • den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen oder religiösen Toleranz;
  • im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus und Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.

Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Bundesvorstand nach der von der Bundesversammlung erlassenen Ausschlussordnung.

(3) Die Beitragspflicht verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern der Austritt nicht bis zum 31. Dezember erklärt wurde. Bei unterjährigem Austritt erfolgt keine anteilige Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.

(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung.
Jedes Mitglied hat die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Vereins zu beachten.
Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die von der Bundesversammlung erlassene Beitragsordnung.

(2) Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur Förderung des Vereinszweckes (§ 2) nach besten Kräften verpflichtet.

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben mindestens den von der Bundesversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder zu entrichten. Näheres regelt die von der Bundesversammlung erlassene Beitragsordnung. Sie können an Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Der Erwerb der Fördermitgliedschaft durch Personen unter 26 Jahren bedarf der Zustimmung des Vorstands der örtlichen Gruppe und des Landesvorstands.

Fördernde Mitglieder werden bei der Berechnung der Anzahl der Delegierten für die Landes- und Bundesversammlungen nicht berücksichtigt.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • der Bundesvorstand,
  • die Bundesversammlung.

Die Mitglieder des Bundesvorstands müssen volljährig sein.

(2) Organe des Landesverbandes sind mindestens

  • der Vorstand des Landesverbandes,
  • die Landesversammlung.

Die Mitglieder des Landesvorstands müssen volljährig sein.

(3) Organe der örtlichen Gruppe sind

  • der Vorstand der örtlichen Gruppe,
  • die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe.

Mindestens ein Vorstandsmitglied der örtlichen Gruppe muss volljährig sein.

§ 7 Bundesversammlung

(1) Die Bundesversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins, sie tagt verbandsöffentlich.

(2) In der Bundesversammlung haben Sitz und Antragsrecht:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • der Bundesvorstand,
  • die Bundesbeauftragten.

Stimmberechtigt sind:

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Bundesdelegierten,
  • der Bundesvorstand.

(3) Die Bundesversammlung tritt jährlich, mindestens einmal zusammen. Hierzu lädt der Bundesvorstand ein.
Die Ladungsfrist beträgt acht Wochen. Sie beginnt mit der Einberufung an die Landesverbände per E-Mail Post.
Anträge zur Bundesversammlung müssen dem Bundesvorstand spätestens vier Wochen vor der Bundesversammlung schriftlich zugehen. Alle Anträge sollten eine schriftliche Begründung enthalten. Danach eingehende Anträge werden in der nächsten Versammlung behandelt, wenn die Bundesversammlung nichts anderes beschließt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungsanträge.

Der Bundesvorstand versendet die Tagungsunterlagen an die Bundesdelegierten drei Wochen vor der Bundesversammlung per E-Mail oder Post.

(4) Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Stimmberechtigten nach Absatz 2 ist der Bundesvorstand verpflichtet, die Bundesversammlung unverzüglich einzuberufen.

(5) Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten nach Absatz 2 anwesend sind.

(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Bundesvorstand die Bundesversammlung innerhalb eines Monats, frühestens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese ist unabhängig von § 7, Absatz 5, beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Aufgaben der Bundesversammlung sind insbesondere

  • Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszweckes,
  • Wahl des Bundesvorstandes,
  • Bestätigung der Bundesbeauftragten,
  • Wahl der Revisorinnen/Revisoren,
  • Genehmigung von Haushaltsplan/Wirtschaftsplan und Jahresrechnung,
  • Festlegung des Bundesbeitrages,
  • Entlastung des Bundesvorstandes,
  • Beschlüsse über eine Wahlordnung, eine Bundesordnung, eine Beitragsordnung, eine Aufnahmeordnung, eine Ausschlussordnung und eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung,
  • Anerkennung neuer Landesverbände,
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(8) Die Bundesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich

  • zur Änderung der Satzung,
  • zur Änderungen der satzungsgemäßen Ordnungen,
  • zur Auflösung des Vereins,
  • zur Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern,
  • zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingereichten Bundesversammlungsantrages.

(9) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden protokolliert. Der Bundesvorstand schlägt der Bundesversammlung die Protokollführer/innen vor. Das Protokoll wird von den Protokollführer/innen und einem Mitglied des Bundesvorstandes unterzeichnet und den Delegierten innerhalb von 12 Wochen in Kopie per E-Mail oder Post zugesandt. Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste Bundesversammlung.

(10) Die Bundesversammlung tagt physisch an einem Versammlungsort oder virtuell mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, wobei eine Kombination beider Tagungsarten möglich ist. Die konkrete Tagungsart wird in der Einladung zur jeweiligen Versammlung festgelegt, wobei mindestens eine Bundesversammlung pro Jahr in Form einer physischen Versammlung stattfinden soll.

§ 8 Ausschüsse der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung kann Ausschüsse bilden, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten von Fall zu Fall festgelegt werden. Die Ausschüsse haben der Bundesversammlung zu berichten.

§ 9 Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Landesverbandes, sie tagt verbandsöffentlich.

(2) In der Landesversammlung haben Sitz und Antragsrecht

  • die nach der Landeswahlordnung gewählten Landesdelegierten,
  • der Vorstand des Landesverbandes,
  • die Landesbeauftragten,
  • weitere Personen entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung

Stimmberechtigt sind

  • die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Landesdelegierten,
  • der Vorstand des Landesverbandes.

(3) Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich, mindestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Sie beginnt mit der Einberufung an die örtlichen Gruppen per E-Mail oder durch Aufgabe zur Post.

(4) Die Landesversammlung wählt die Bundesdelegierten nach der Wahlordnung des Vereins.

(5) Aufgaben der Landesversammlung sind insbesondere:

  • Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszweckes,
  • Wahl des Vorstandes des Landesverbandes,
  • Bestätigung der Landesbeauftragten,
  • Wahl der Revisoren/Revisorinnen oder Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
  • Genehmigung von Haushalts-/wirtschaftsplan und Jahresrechnung des Landesverbandes, einschl. der Festlegung des Landesbeitrages,
  • Entlastung des Vorstandes des Landesverbandes,
  • Beschlüsse über eine Landeswahlordnung und eine Geschäftsordnung der Landesversammlung,
  • Anerkennung neuer örtlicher Gruppen,
  • Entscheidung über die Auflösung des Landesverbandes.

(6) Im übrigen gilt § 7, Absatz 4-6 und 9 entsprechend

(7) Die Landesversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich

  • zur Änderung der Landessatzung,
  • zur Änderung von Landeswahl- und Geschäftsordnung der Landesversammlung,
  • zur Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern,
  • zur Auflösung einer örtlichen Gruppe und zur Aberkennung des Status "Stamm" einer örtlichen Gruppe. Näheres regelt die Bundesordnung,
  • zur Auflösung des Landesverbandes.

§ 10 Örtliche Mitgliederversammlungen

(1) Die örtliche Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ der örtlichen Gruppe, sie tagt verbandsöffentlich.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen, sofern Landes- oder Stammessatzung keine abweichende Regelung vorsehen. Mitgliederversammlungen nach Absatz 6 sind hiervon ausgenommen.

(3) In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz und Antragsrecht.

(4) Die örtliche Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand der örtlichen Gruppe,
  • wählt die Delegierten der örtlichen Gruppe für die Landesversammlungen nach der Landeswahlordnung des Vereins,
  • wählt die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.

(5) Die örtliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten nach Absatz 3 anwesend sind.

(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand der örtlichen Gruppe die örtliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats frühestens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese ist unabhängig von § 10 Absatz 5 beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die örtliche Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
2/3 der abgegeben Stimmen sind erforderlich

  • Zum Beschluss der Satzung
  • Zur Änderung der Satzung (falls vorhanden)
  • Zur Änderung der satzungsgemäßen Ordnung
  • Zur Auflösung der örtlichen Gruppe, soweit die Landessatzung nicht etwas anderes vorsieht
  • Zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern
  • Zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingereichten Antrages.

(8) Die Beschlüsse der örtlichen Mitgliederversammlung werden protokolliert.

§ 11 Der Bundesvorstand, die Bundesbeauftragten

(1) Der Bundesvorstand besteht ‐ hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertreter/innen nach Beschluss der Bundesversammlung ‐ aus

  • einer/einem oder zwei Vorsitzenden,
  • einer/einem bis drei Stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schatzmeister/in.

Der Bundesvorstand schlägt der Bundesversammlung Bundesbeauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche lt. Bundesordnung zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Bundesvorstand möglich. Der Bundesvorstand kann zwischen den Bundesversammlungen Bundesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Bundesversammlung ihr Amt ausüben. Der Bundesvorstand und die Bundesbeauftragten bilden die Bundesleitung. Bundesleitungsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2) Die männlichen und weiblichen Mitglieder des Vereins müssen im Bundesvorstand repräsentiert sein. Nach Möglichkeit sollte der Bundesvorstand paritätisch besetzt sein.

(3) Der Bundesvorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst, er kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen.

(4) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode, mindestens aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Abwahl eines Mitglieds des Bundesvorstands aus wichtigen Gründen ist gemäß § 7, Abs. 8 jederzeit möglich. Wichtige Gründe im Sinne des § 27 BGB sind grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungs-gemäßen Geschäftsführung.

(6) Der Bundesvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1 gemeinsam berechtigt.

(7) Der Bundesvorstand ist verpflichtet, bei Verträgen, die den Verein mehr als ein Jahr binden, Kreditaufnahmen aller Art, außerplanmäßigen Aufwendungen, die ohne entsprechende zusätzliche Einnahmen mehr als 10 % des Jahresetats ausmachen, sich durch Fachleute beraten zu lasen. Das Ergebnis solcher Beratungen ist schriftlich festzuhalten.

(8) Soweit für Liegenschaften, Förderkreise o. ä. auf Bundesebene gesonderte Rechtsträger geschaffen werden, vertritt der Bundesvorstand die Interessen des Vereins in diesen Rechtsträgern.
Dem Vorstand des Rechtsträgers muss mindestens ein Mitglied des Bundesvorstandes oder ein von ihm Beauftragter angehören.

(9) Der Bundesvorstand hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der Untergliederungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich insbesondere auf die Kassenführung sowie auf Erwerb, Nachweis und Verbleib von Vermögenswerten erstrecken. Die Prüfung führt der oder die zuständige Bundesschatzmeister/-in durch. Er/Sie kann sachkundige Personen beauftragen.
Der Bundesvorstand hat das Recht, an Sitzungen der Organe seiner Untergliederungen beratend teilzunehmen.

(10) An Mitglieder des Bundesvorstandes kann, in besonders begründeten Ausnahmefällen, eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgezahlt werden.
Diese Regelung der pauschalen Aufwandsentschädigung kann durch Beschluss des Bundesvorstandes, in besonders begründeten Einzelfällen, zeitbefristet auf einen weiteren Personenkreis ausgedehnt werden.
Die ausgezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen sind in der Jahresrechnung als gesonderter Posten aufzuführen.

§ 12 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten

(1) Der Landesvorstand besteht ‐ hinsichtlich der Zahl der Vorsitzenden und Stellvertreter/innen nach Beschluss der Landesversammlung ‐ aus

  • einer/einem oder zwei Landesvorsitzenden,
  • einer/einem oder mehreren Stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  • einer/einem Landesschatzmeister/‐in.

Die Landesversammlung beschließt auf Antrag des/der Vorsitzenden die zu wählende Anzahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden. Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung Landesbeauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche lt. Bundesordnung zur Bestätigung vor. Eine Abberufung ist nur durch den Landesvorstand möglich. Der Landesvorstand kann zwischen den Landesversammlungen Landesbeauftragte berufen, die bis zur Bestätigung durch die nächste Landesversammlung ihr Amt ausüben. Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten und sonstige Personen, entsprechend der jeweiligen Landessatzung/-ordnung, bilden die Landesleitung. Landesleitungsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2) Die männlichen und weiblichen Mitglieder müssen im Landesvorstand repräsentiert sein.

(3) Der Landesvorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, er kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstands werden von der Landesversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode, mindestens aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode von zwei Jahren kann durch Regelungen der Landessatzungen individuell um bis zu zwei Jahren verlängert werden.

(5) Die Abwahl eines Mitglieds des Landesvorstands aus wichtigen Gründen ist gemäß § 9, Abs. 7 jederzeit möglich. Wichtige Gründe im Sinne des § 27 BGB sind grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(6) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Zur Vertretung des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Abs. 1 gemeinsam berechtigt.

(7) Der Landesvorstand hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der Untergliederungen zu prüfen. Die Prüfung kann sich insbesondere auf die Kassenführung sowie auf Erwerb, Nachweis und Verbleib von Vermögenswerten erstrecken. Die Prüfung führt der oder die zuständige Landesschatzmeister/-in durch. Er/Sie kann sachkundige Personen beauftragen.
Der Landesvorstand hat das Recht, an Sitzungen der Organe seiner Untergliederungen beratend teilzunehmen.

§ 13 Die Vorstände der örtlichen Gruppen

Der Vorstand der örtlichen Gruppe wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Näheres regelt die Bundesordnung.

§ 14 Satzungen von Untergliederungen

(1) Satzungen von Untergliederungen des Vereins oder von Förder- und Trägervereinen, welche die Bezeichnung Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder (BdP) verwenden, dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Die Satzungen sowie deren Änderungen bedürfen vor Anmeldung beim Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Bundesvorstandes.

(2) Lassen sich Untergliederungen des Vereins als rechtsfähiger Verein eintragen, muss ihre Satzung bestimmen, dass die Mitgliedschaft im Verein der Untergliederung zugleich die Mitgliedschaft im Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (BdP), Sitz Immenhausen, begründet.

(3) Gründen Untergliederungen des Vereins Rechtsträgervereine, so muss dem Vorstand des Rechtsträgervereins mindestens ein gewähltes Vorstandsmitglied oder eine/ein Beauftragte/r des gewählten Vorstandes der Untergliederung angehören. Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder des Rechtsträgervereins muss der Untergliederung angehören. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Untergliederung müssen dem Rechts-trägerverein beitreten; dazu muss dieser ihnen in seiner Satzung ein recht zum Eintritt gewähren.

§ 15 Datenschutzregelung

Der Verein und seine Untergliederungen müssen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke personenbezogene Daten der Mitglieder erheben und verarbeiten. Dies erfolgt unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes.

Mit dem Beitritt nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten des Mitglieds auf:

  • vollständigen Namen,
  • Anschrift,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
  • Geburtsdatum,
  • Bankverbindung (bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren)

Darüber hinaus werden Daten über die Teilnahme an Veranstaltungen sowie die Ausübung von Ämtern und Aufgaben erhoben.

Diese personenbezogenen Informationen werden von dem Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird,
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DSGVO

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stiftung Pfadfinden unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 der Satzung zuzuführen. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschließt, wird der Bundesvorstand zu Liquidatoren bestimmt.

(2) Bei Auflösung, Aufhebung oder Ausschluss einer Untergliederung fällt das Vermögen an die nächsthöhere Ebene unter der Auflage, dieses baldmöglichst der satzungsgemäßen Verwendung zuzuführen.


Beschlossen in der 25. Bundesversammlung vom 12. bis 16. Mai 1999 in Immenhausen.
Geändert in der 26. Bundesversammlung vom 19. bis 21. Mai 2000 in Immenhausen.
Geändert in der 27. Bundesversammlung vom 7. bis 9. Juni 2002 in Immenhausen.
Geändert in der 30. Bundesversammlung am 21. Februar 2004 in Immenhausen.
Geändert in der 36. Bundesversammlung am 3. bis 5. Juni 2009 in Immenhausen.
Geändert in der 37. Bundesversammlung am 28. bis 30. Mai 2010 in Immenhausen.
Geändert in der 41. Bundesversammlung am 16. bis 18. Mai 2014 in Immenhausen.
Geändert in der 42. Bundesversammlung am 12. bis 14. Juni 2015 in Immenhausen.
Geändert in der 44. Bundesversammlung vom 09. bis 11. Juni 2017 in Immenhausen.
Geändert in der 46. Bundesversammlung vom 24. bis 26. Mai 2019 in Immenhausen.
Geändert in der 49. Bundesversammlung vom 24. bis 26. September 2021 in Immenhausen.
Geändert in der 50. Bundesversammlung vom 13. bis 15. Mai 2022 in Immenhausen.