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High Value Datasets ‐ Notizen

Thomas Werner edited this page Jul 5, 2024 · 1 revision

Sind kommunale Daten veröffentlichungspflichtig?

Kategorie Mobilität

Wir sollen veröffentlichen:

  • Binnenschifffahrtsdatensätze -> Haben wir nicht
  • Verkehrsnetze
    1. Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt (lt. "Richtlinie 2007/2/EG -> Anhang I -> Punkt 7 "Verkehrsnetze")
    2. Verkehrsmanagement-, Ortungs- und die Navigationssysteme
      (lt. "Entscheidung 1692/96/EG -> Artikel 3 Netzumfang") -> Das umfasst die technischen, die DV- und die Telekommunikationseinrichtungen zur Sicherstellung eines harmonischen Betriebs des Netzes und eines effizienten Verkehrsmanagements. (s.u.)

Was bedeutet das?

  • Infrastruktureinrichtungen? Sollen wir Park- & Ride-Stationen veröffentlichen? Sollen wir LZA-Standorte veröffentlichen? Wir legen es so aus, dass beim transeuropäischen Netz eher erstmal Transitstrukturen, also Bundes- und Landesstraßen im Fokus sind, und nicht unsere kommunalen Wege.

Quellen

Anhang der Verordnung, Punkt 6 "Mobilität" Die thematische Kategorie Mobilität umfasst Datensätze, die unter das INSPIRE-Datenthema Verkehrsnetze gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG fallen und die in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab 1:5 000 vorliegen und zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken. Wenn Datensätze zwar nicht im Maßstab 1:5 000, aber in höherer räumlicher Auflösung (87) verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen. Die Datensätze enthalten als Schlüsselattribute die nationale Kennnummer, die geografische Position sowie etwaige Verbindungen zu grenzüberschreitenden Netzen.

Richtlinie 2007/2/EG -> Anhang I -> Punkt 7 "Verkehrsnetze"
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

Entscheidung 1692/96/EG -> Artikel 3 "Netzumfang"
(1) Das transeuropäische Netz umfaßt Verkehrsinfrastrukturen sowie Verkehrsmanagement-, Ortungs- und Navigationssysteme.
(2) Die Verkehrsinfrastruktur umfaßt Straßen-, Eisenbahn- und Binnenwasserstraßennetze, See- und Binnenhäfen, Flughäfen sowie andere Knotenpunkte.
(3) Die Verkehrsmanagement-, die Ortungs- und die Navigationssysteme umfassen die technischen, die DV- und die Telekommunikationseinrichtungen zur Sicherstellung eines harmonischen Betriebs des Netzes und eines effizienten Verkehrsmanagements.