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Aktuell gültige, beim Amtsgericht vorliegende Satzung.
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Das Programm LaTeX erzeugt aus der TeX Datei ein ordentlich formatiertes PDF. Dabei entstehen Unterschiede zur aktuell gültigen Fassung:
Statt „Artikel“ wird mit dem „§“ Symbol gearbeitet.
Nummerierte Listen werden mit 1., 2., ... statt a), b), ... nummeriert.
Artikel bzw. Paragraphen, die nur einen Abschnitt haben, erhalten keine Nummerierung der Abschnitte.
Der Titel beschränkt sich auf „Satzung“ statt „Satzung Stadtjugendring Oldenburg e.V.“
Einzüge, Abstände und Schriftarten weichen ab.
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simonkurka committed Mar 27, 2015
1 parent 916f9bb commit 66733ed
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\Paragraph{title=Name und Sitz}
Der Stadtjugendring Oldenburg ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen und jugendpflegerisch tätigen Vereinen im Stadtgebiet Oldenburg.
Er trägt den Namen Stadtjugendring Oldenburg~e.\,V. Sein Sitz ist im Stadtgebiet Oldenburg. Der Verein ist im Vereinsregister Oldenburg eingetragen.
Er trägt den Namen Stadtjugendring Oldenburg~e.V. Sein Sitz ist im Stadtgebiet Oldenburg. Der Verein ist im Vereinsregister Oldenburg eingetragen.

\Paragraph{title=Aufgaben und Ziele}
\label{aufgaben}
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\end{enumerate}

\Paragraph{title=Gemeinnützigkeit}
Der SJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJHG § 11, Abs. 3 und 12. Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendringes Oldenburg zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Der SJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Kinder-und Jugendarbeit im Sinne des KJHG §11, Abs. 3 und 12. Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendringes Oldenburg zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Es dürfen Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft nützlich sind oder als Aufwandsentschädigung z. B. Webmastertätigkeit, Verwaltungsarbeit, Telefon- und Fahrkosten, etc. bezeichnet werden können.
Es dürfen Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft nützlich sind oder als Aufwandsentschädigung z. B. Webmastertätigkeit, Verwaltungsarbeit, Telefon- und Fahrkosten-, etc. bezeichnet werden können.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über die Höhe dieser Vergütung entscheidet die Vollversammlung.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.- Über die Höhe dieser Vergütung entscheidet die Vollversammlung.

Der SJR kann haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/innen zur Erfüllung seiner Aufgaben beschäftigen. Diesen gegenüber wird der SJR durch den Vorstand vertreten. Die Aufsicht wird durch die oder den VorsitzendeN oder einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden oder durch eine/einen von der oder dem Vorsitzenden benannte VertreterIn wahrgenommen.

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Die VV ist das oberste Beschlussorgan des SJR. Sie legt Richtlinien der Arbeit fest, entlastet den Vorstand und wählt den Vorstand nach § 26 BGB, evtl. den erweiterten Vorstand und 2 Revisor/innen. Die Vollversammlung kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

Die VV ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte derstimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte eine satzungsgemäß eingeladene VV nicht beschlussfähig sein, so kann der Vorstand fristgemäß eine zweite VV schriftlich einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Die VV ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte eine satzungsgemäß eingeladene VV nicht beschlussfähig sein, so kann der Vorstand fristgemäß eine zweite VV schriftlich einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Beschlüsse und Planung erfolgen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, solange diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

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Anträge zur VV können vom Vorstand und den Mitgliedern eingebracht werden. Die Anträge der Mitglieder müssen zwei Wochen vor der VV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Tagesordnungspunkte, die aus der VV heraus eingebracht werden, bedürfen der Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten, wenn sie behandelt werden sollen.

\Paragraph{title=Der Vorstand}
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, einen bis drei stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in. Ein Maximum ist anzustreben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Hierzu sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt. Bezüglich der politischen Außenvertretung ist jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, einen bis drei stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in. Ein Maximum ist anzustreben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Hierzu sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.

Der Vorstand wird von der Vollversammlung für eine zweijährige Amtsperiode gewählt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand kann auf der nächsten Vollversammlung nachgewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

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Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand, dem HA oder von einem Drittel der Mitglieder an die VV gestellt werden, wenn ein Mitglied in erheblichem Umfang gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse des SJR verstößt bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt. Die VV muss über einen Ausschluss mit absoluter Mehrheit entscheiden.

\Paragraph{title=Auflösung}
Der Stadtjugendring Oldenburg~e.\,V. kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Mehrheit von \sfrac{3}{4} der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
Der Stadtjugendring Oldenburg~e.\,V. kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung des SJR oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtjugendpflege, die es ausschließlich für Zwecke der Förderung der Kinder-und Jugendverbandsarbeit zu verwenden hat.

\Paragraph{title=Inkraftreten}
Diese Satzung tritt bei Annahme durch die Gründungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in Kraft.

\end{contract}
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Stadt Oldenburg, 14. März 2013
Stadt Oldenburg, 03. Dezember 2013
\end{document}

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